AGB TRR Großküchentechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der TRR Großküchentechnik GesmbH

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) für Großküchengeräte und Anlagen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt). Diese AGB kommen nur zur Geltung wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des §1 Abs. 1 Zi. 1 KSchG ist. Alle Lieferungen und Leistungen der TRR Großküchentechnik GesmbH (nachfolgend „Verkäuferin“ genannt), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die Verkäuferin mit dem Kunden über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart wurden.
1.2 Die AGB des Kunden oder Dritten finden keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht sonderlich widerspricht. Selbst wenn die Verkäuferin auf ein Schreiben des Kunden Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen vor.
1.3 Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, die Bedingungen jederzeit ohne Vorankündigung – besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind – zu ändern.


2.Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote der Verkäuferin erfolgen grundsätzlich freibleibend, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Verkäuferin innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Grundlage aller Angebote der Verkäuferin ist der vom Kunden freigegebene Plan.
2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragspartnern wieder. Mündliche Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich.
2.3. Angaben der Verkäuferin zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (wie Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.4 Die Verkäuferin behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Verkäuferin weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Verkäuferin diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell angefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.


3. Preise und Zahlung
3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Lager bzw. bei Direktlieferung ab Lager unseres Lieferanten zuzüglich Verpackung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Bei Exportlieferungen sind zusätzlich alle hierdurch anfallenden Kosten vom Kunden zu tragen, wie insbesondere Kosten der für die Ausfuhr notwendigen Zollformalitäten sowie alle Zölle, Steuern und andere Abgaben, die bei der Ausfuhr fällig werden.
3.2 Rechnungsbeträge sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsausstellung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Verkäuferin. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem auf den Tag der Fälligkeit folgenden Tag mit 1,5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt. In jedem Fall ist die Verkäuferin berechtigt, Mahnspesen in Rechnung zu stellen.
3.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


4. Lieferung und Lieferzeit
4.1 Lieferungen erfolgen ab Lager (EXW Incoterms 2010 ICC) wo auch der Erfüllungsort ist. Von der Verkäuferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst einem mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.2 Die Verkäuferin kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden eine Vertragsverlängerung von Liefer- oder Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- oder Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nicht nachkommt.
4.3 Gerät die Verkäuferin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Verkäuferin auf Schadenersatz nach Maßgabe 8. dieser AGB beschränkt.


5. Höhere Gewalt
5.1 Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind. Der Kunde wird hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Lieferung oder Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht möglich, ist die Verkäuferin berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden ist unverzüglich rückzuerstatten.


6. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang, Abnahme
6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Verkäuferin, soweit nicht anders bestimmt.
6.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigem zur Versendung bestimmten Dritten über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Verkäuferin noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Verkäuferin dies dem Kunden angezeigt hat.
6.3 Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die Verkäuferin betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
6.4 Die Sendung wird von der Verkäuferin nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten auf vom Kunden gewünschte Risiken versichert.
6.5 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung abgeschlossen ist, die Verkäuferin dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem 6. mitgeteilt hat und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit der Lieferung sechs Werktage vergangen sind, und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen eines der Verkäuferin angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.


7. Gewährleistung, Sachmängel
7.1 Die Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
7.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den vom ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu prüfen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Verkäuferin nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Prüfung erkennbar waren, binnen drei Werktagen nach Ablieferung oder ansonsten binnen drei Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jeden früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in 11. bestimmten Weise zugegangen ist.
7.3 Bei Sachmängel der gelieferten Gegenstände ist die Verkäuferin nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde abschließend vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

7.4 Beruht der Mangel auf dem Verschulden der Verkäuferin kann der Kunde unter den in 8. bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
7.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Verkäuferin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.6 Die Gewährleistung entfällt zudem, wenn Schäden und Mängel aus der unsachgemäßen Verwendung, Bedienung und/oder Lagerung, einer Überbeanspruchung, der Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder nachlässiger oder fehlender Pflege und Wartung der gelieferten Gegenstände entstehen. Ein auf natürlicher Abnutzung beruhender Verschleiß begründet keine Gewährleistungsansprüche.


8. Haftung auf Schadenersatz wegen Verschulden
8.1 Die Haftung der Verkäuferin auf Schadenersatz gleich aus welchem Grund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlungen ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses 8. eingeschränkt.
8.2 Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie notwendiger Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben vom Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
8.3 Soweit die Verkäuferin gemäß 8. dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, welche die Verkäuferin bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat, oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
8.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Verkäuferin für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden – soweit rechtlich zulässig – auf den Wert der jeweiligen Bestellung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
8.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
8.6 Soweit die Verkäuferin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten vertraglichen Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jedweder Haftung.
8.7 Die Einschränkungen dieses 8. gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin, ihrer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die von der Verkäuferin an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
9.2 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
9.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
9.4 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber unverzüglich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.
9.5 Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
9.6 Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Kunde gewährt der Verkäuferin bzw. deren Beauftragten zum Zwecke der Bestandsaufname bzw. Rücknahme Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmens zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
9.7 Die Geltendmachung eines Aussonderungsrechtes steht der Verkäuferin ausdrücklich auch für den Fall zu, dass der Kunde die Ware dringend zur Fortführung seines Unternehmens benötigen sollte. Der Kunde verzichtet hiermit für sich und seine Rechtsnachfolger ausdrücklich darauf, sich auf gegenteilige Rechtsvorschriften zu berufen, welche die Geltendmachung eines Aussonderungsrechtes ausschließen oder an Bedingungen welcher Art auch immer knüpfen.


10. Aufstellung und Montage
10.1 Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
Alle Erd-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe; Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und Beleuchtung; bei der Montagestelle für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Apparaturen, Materialien und Werkzeugen geeignete Räume; den Anschluss an die bauüblichen Entsorgungs- und Versorgungsleitungen;
10.2 Vor Beginn von Montagearbeiten hat der Kunde der Verkäuferin die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
10.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen alle Maurer-, Zimmerer-, und sonstigen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
10.4 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle, ohne Verschulden der Verkäuferin, hat der Kunde, unbeschadet von etwaigen, weitergehenden Ansprüchen der Verkäuferin, in angemessenen Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
10.5 Für Schäden, die nach Anlieferung jedoch vor Abnahme an den gelieferten Geräten entstanden sind und die durch andere Gewerke verursacht wurden, trägt der Kunde das Risiko. Dies gilt auch für den Fall, dass gelieferte Geräte nach Anlieferung auf der Baustelle, jedoch vor Abnahme abhanden gekommen sind.
10.6 Dem Montagepersonal ist vom Kunden nach bestem Wissen die Arbeitszeit zu bescheinigen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, dem Montagepersonal eine schriftliche Bestätigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.


11. Gerichtsstand und Rechtswahl
11.1 Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Kunden ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Verkäuferin.
11.2 Die Beziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Kunden unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.
11.3 Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.


12 Datenschutz
12.1 Soweit der Kunde der Verkäuferin personenbezogene Daten (Name, Firma, Anschrift, E-Mail Adresse, Telefonnummer) zur Verfügung stellt, werden diese ausschließlich zur Durchführung des Vertrages verwendet. Auf Anfrage wird die Verkäuferin dem Kunden über die über ihn gespeicherten Daten und die Herkunft dieser Daten informieren.
12.2 Die Verkäuferin wird personenbezogene Daten im Rahmen der technisch sinnvollen Möglichkeiten so speichern, dass sie für Dritte nicht zugänglich sind und insbesondere gegen Verlust, Manipulation oder unberechtigten Zugriff geschützt sind. Diese Vorkehrungen und Maßnahmen werden regelmäßig der laufenden technischen Entwicklung angepasst.
12.3 Der Kunde erteilt der Verkäuferin ausdrücklich seine Zustimmung, seine personenbezogenen Daten für eigene Werbezwecke nutzen zu dürfen.
Der Kunde hat das Recht, diese Zustimmung jederzeit zu widerrufen.
12.4 Die Datenschutzerklärung der Verkäuferin sowie die Kontaktadresse für Auskunfts-, Löschungs- oder Berichtigungsersuchen finden Sie auf der Website der Verkäuferin unter www.rist-grosskuechen.at.


13. Schlussbestimmungen
13.1 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Mitarbeiter der Verkäuferin sind nicht berechtigt abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Fax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung per E-Mail nicht ausreichend.
13.2 Soweit dieser Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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